Entgelte für Schulden eines Unternehmens sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach Maßgabe des § 8 Nr. 1 lit. a GewStG hinzuzurechnen. § 19 GewStDV bildet hierzu sowohl in sachlicher als auch in persönlicher Hinsicht eine Ausnahmeregelung. Die Vorschrift beschränkt für Kreditinstitute und sowie für die ihnen über § 19 Abs. 3 GewStDV gleichgestellten Gewerbebetriebe die bei der Hinzurechnung zu berücksichtigenden Schulden der Höhe nach. Der Grund für eine solche Sonderregelung liegt auf der Hand: Die genannten Gewerbetreibenden stellen wirtschaftlich betrachtet lediglich Durchlaufstellen der Geld- und Kreditverkehrs dar. Es würde deshalb nicht zu sachgerechten Ergebnissen führen, wenn bei diesen Unternehmen die als Betriebsausgabe berücksichtigten Zinsen wie bei „normalen“ Gewerbebetrieben hinzugerechnet würden. Der BFH hat entgegen der bis dato h. M. entschieden, dass dieses sog. „Bankenprivileg“ auch auf Gesellschaften Anwendung finden kann, welche innerhalb eines Konzerns entsprechende Finanzierungsfunktionen wahrnehmen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2019.09.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-09-04 |
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