Nicht nur nach den Vorschriften der Steuergesetze kann sich eine Haftung für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ergeben, sondern auch aufgrund zivilrechtlicher Normen. Dabei muss man zwei Arten der zivilrechtlichen Haftung unterscheiden. Zum einen kann die Haftung darauf beruhen, dass ein zivilrechtlicher Haftungstatbestand erfüllt ist und die privatrechtliche Norm ins öffentliche Recht derart transformiert wird, dass die Finanzverwaltung berechtigt ist, einen auf die zivilrechtliche Vorschrift gestützten Haftungsbescheid zu erlassen (§ 191 Abs. 1 AO). Als Beispiel für solche Haftungsverfahren wurde bereits in StBp 2018, 174 vom Verfasser die Haftung der Gesellschafter von Personengesellschaften vorgestellt. Darüber hinaus ergeben sich aber noch andere derart hergeleitete Haftungsrisiken aufgrund entsprechender Transformation. Zudem kann sich die Inanspruchnahme Dritter für Steuerschulden aber auch derart auf zivilrechtliche Normen stützen, dass die Finanzverwaltung nicht berechtigt ist, sich selbst einen Vollstreckungstitel in Form eines Haftungsbescheides zu verschaffen, sondern auf den Klageweg vor den Zivilgerichten verwiesen ist. Hiervon zu unterscheiden ist wiederum die vertragliche Haftung nach § 192 AO.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2019.09.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-09-04 |
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