Insbesondere in mittelständischen Strukturen werden Betriebe oder Unternehmensanteile nicht selten gegen wiederkehrende Bezüge veräußert. Unter den Oberbegriff der wiederkehrenden Bezüge sind auch betriebliche Veräußerungs- bzw. Erwerbsrenten zu subsumieren. Zu den betrieblichen Veräußerungs- bzw. Erwerbsrenten, die aus Anlass von Betriebsvermögensübertragungen vereinbart werden, gehören nur solche, die als Gegenleistung für die Hingabe sog. betrieblicher Sachgesamtheiten (Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile) oder betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter vereinbart werden. Die steuerliche Behandlung betrieblicher Veräußerungs- bzw. Erwerbsrenten hat eine große praktische Bedeutung, wie auch die umfangreiche Rechtsprechung zu diesem Thema beweist. Der folgende Beitrag befasst sich mit den Rechtsfolgen, die eine Betriebs- oder Anteilsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge auslöst.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2019.07.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-07-04 |
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