Ein in der Krise stehen gelassenes Darlehen ist im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2a EStG mit dem zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise bestehenden Teilwert zu bewerten. Der bei § 17 EStG nicht abziehbare Verlust aus dem Ausfall eines stehen gelassenen Gesellschafterdarlehens wird nicht bei § 20 EStG berücksichtigt, wenn der Darlehensverlust vor dem 31.12.2008 eingetreten ist.
(redaktioneller Orientierungssatz)
BFH, Urteil vom 18.07.2023 – IX R 21/21
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.06.2021 – 5 K 5188/19
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2024.02.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-02-05 |
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