Die steuerliche Betriebsprüfung
 

Höhe nachträglicher Anschaffungskosten bei in der Krise stehen gelassener Darlehen nach § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG

Ein in der Krise stehen gelassenes Darlehen ist im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2a EStG mit dem zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise bestehenden Teilwert zu bewerten. Der bei § 17 EStG nicht abziehbare Verlust aus dem Ausfall eines stehen gelassenen Gesellschafterdarlehens wird nicht bei § 20 EStG berücksichtigt, wenn der Darlehensverlust vor dem 31.12.2008 eingetreten ist.

(redaktioneller Orientierungssatz)

BFH, Urteil vom 18.07.2023 – IX R 21/21
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.06.2021 – 5 K 5188/19

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2024.02.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 2 / 2024
Veröffentlicht: 2024-02-05