1. Ein Steuerpflichtiger ist grds gehalten, selbst Vorsorge für den Fall einer für ihn nachteiligen Änderung des Steuerrechts zu tragen, etwa durch Vereinbarung entsprechender Anpassungsklauseln oder rechtsgeschäftlicher Möglichkeiten zur Vertragsbeendigung. Dies gilt um so mehr, je größer der zeitliche Abstand zwischen dem Abschluss der Vereinbarung und dem vorgesehenen Zahlungszeitpunkt war.
2. Verbindliche Vereinbarungen über eine Entschädigung oder über Vorauszahlungen sind weniger schutzwürdig, soweit der Beendigungs- und Zahlungszeitpunkt über einen längeren Zeitraum als über das Folgejahr hinaus verschoben worden ist. In solchen Fällen liegt es ferner, auf den Fortbestand des geltenden Rechts zu vertrauen, und näher, mit vertraglichen Klauseln auch die Verteilung des Risikos künftiger Steuerverschärfungen zu regeln.
3. Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Besteuerung von Veräußerungserlösen i. S. d. § 16 EStG unter Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG idF des Steuerentlastungsgesetzes 1999/ 2000/2002 statt in der dem Steuerpflichtigen günstigeren älteren Fassung, wobei die Kündigung des Beteiligungsverhältnisses vor der Änderung des § 34 Abs. 1 EStG erfolgte, jedoch erst danach wirksam wurde.
(redaktionelle Orientierungssätze)
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.07.2026 – 2 BvR 1202/22
Vorgehend: BFH, Urt. v. 24.02. 2022 – III R 9/20
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-789X |
| Ausgabe / Jahr: | 10 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-10-02 |
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