1. Auch wenn der Arbeitgeber abkommenswidrig oder trotz fehlender beschränkter Steuerpflicht materiell-rechtlich zu Unrecht Lohnsteuer einbehält und abführt, steht dem Arbeitnehmer ein (Lohnsteuer-) Erstattungsanspruch in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a. F. nicht zu (Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, vgl. BFH-Urt. v. 21.10.2009 – I R 70/08, BStBl II 2012, 493).
2. Die bisherigen Grundsätze zur analogen Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a. F. in den vorgenannten Fällen sind aus Gründen des Vertrauensschutzes weiter anzuwenden, sofern entsprechende Erstattungsansprüche vom Steuerpflichtigen bis zum Ablauf des Tages der Veröffentlichung dieser Entscheidung beim Finanzamt geltend gemacht wurden.
(redaktionelle Orientierungssätze)
BFH, Urt. v. 09.04.2026 – VI R 12/24
Vorinstanz: FG München, Urt. v. 15.03.2024 – 8 K 883/23
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-789X |
| Ausgabe / Jahr: | 10 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-10-02 |
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