1. Die Inanspruchnahme der in einer Rechnung als Aussteller bezeichneten Person nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG setzt voraus, dass diese an der Erstellung der Rechnung mitgewirkt hat oder dass ihr die Ausstellung anderweitig nach den für Rechtsgeschäfte geltenden Regelungen, zu denen auch das Recht der Stellvertretung gehört, zuzurechnen ist.
2. Ein vom Voreigentümer veranlasster unrichtiger Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG kann dem Grundstückserwerber nicht nach § 566 Abs. 1 BGB zugerechnet werden.
(redaktionelle Leitsätze)
BFH, Urt. v. 05.12.2024 – V R 16/22
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.04.2022 – 7 K 7031/19
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2025.07.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-789X |
| Ausgabe / Jahr: | 7 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-07-03 |
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