Zur Vermögensverwaltung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG i. V. m. § 64 Abs. 1 AO und § 68 Nr. 9 AO gehören nur solche Beteiligungsveräußerungen, die mangels einer unternehmerischen (wirtschaftlichen) Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht steuerbar sind. Die Veräußerung der Beteiligung an einer Gesellschaft, an die der Gesellschafter zuvor entgeltliche Leistungen im Rahmen seines Unternehmens erbracht hat, erfolgt daher nicht im Rahmen der Vermögensverwaltung.
(redaktioneller Leitsatz)
BFH, Urteil vom 10. Dezember 2020 – V R 5/20 – Vorinstanz: Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 14. Januar 2020 – 3 K 492/13
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-05-05 |
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