Am Ende einer Betriebsprüfung stehen in der Praxis Hinzuschätzungen nach wie vor an der Tagesordnung. Können die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt werden oder Aufzeichnungen nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden, so hat das Finanzamt (FA) die Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 AO dem Grunde nach zu schätzen. In diesem Fall stellt sich die Frage, wie die Schätzung der Höhe nach auszusehen hat. Die Rechtsprechung verlangt an dieser Stelle eine Begründung. Für die Frage, wie eine solche Begründung auszusehen hat, existieren althergebrachte Schätzungsmethoden. Im Rahmen von Betriebsprüfungen ist zu prüfen, inwieweit bzw. in welchem Umfang das Schätzungsergebnis begründet werden muss – mithin welche Qualität die Begründung des FA haben muss und welche Anforderungen hieran zu stellen sind (warum ist das gewählte Schätzungsergebnis das Richtige?). In diesem Zusammenhang wird von der Begründungstiefe des FA in Fällen der Hinzuschätzung gesprochen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.03.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-03-09 |
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