Die Durchführung einer Betriebsprüfung endet häufig mit einem festgestellten Mehrergebnis, das nun in Form von Änderungsbescheiden umgesetzt werden soll. Sofern die zu ändernden Steuer- oder Feststellungsbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind, ist dies verfahrensrechtlich problemlos möglich. Anders ist dies allerdings, wenn es sich um endgültige, d. h. mit keinem Vorbehalt der Nachprüfung versehende Bescheide handelt. Soll hier eine Mehrsteuer festgesetzt oder ein Mehrgewinn festgestellt werden, bedarf es einer verfahrensrechtlichen Änderungsvorschrift, die dem FA die entsprechende Bescheidänderung zu Lasten des Steuerpflichtigen ermöglicht. In Betracht kommen hier insbesondere die Änderungsvorschriften der §§ 173 AO (neue Tatsachen), 174 AO (widerstreitende Festsetzung) sowie § 175 AO (Folgebescheidänderungen sowie rückwirkende Ereignisse). Auf diese Vorschriften soll auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung nachfolgend im Einzelnen näher eingegangen werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.03.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-03-09 |
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