1. Beauftragt eine Konzerngesellschaft Makler für die Wohnungssuche von Angestellten, die aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung aus dem Ausland an den Standort der Konzerngesellschaft in das Inland versetzt werden und trägt die Konzerngesellschaft die Kosten hierfür, liegt im Verhältnis zu den zu ihr versetzten Arbeitnehmern weder ein tauschähnlicher Umsatz noch eine Entnahme vor.
2. In einem solchen Fall ist die Konzerngesellschaft aus den von ihr bezogenen Maklerleistungen entsprechend ihrer Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.
(redaktionelle Leitsätze)
BFH, Urteil vom 6. Juni 2019 – V R 18/18 Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 22. Februar 2018 – 6 K 2033/15
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.03.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-03-09 |
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