Für eine Hinzurechnung zum Gewinn aus Gewerbebetrieb gem. § 8 Nr. 1 GewStG ist Voraussetzung, dass die einzelnen in dieser Vorschrift genannten Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Die buch- und bilanzmäßige sowie steuerliche Behandlung dieser Aufwendungen ist seit einiger Zeit wieder in der Praxis und in der Literatur Gegenstand einer Diskussion. Die Thematik ist gekennzeichnet durch eine hohe Komplexität mit vielen Facetten. In seinem Urteil v. 21.3.2018 hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht über verschiedene Fragen betreffend die Hinzurechnung von Mieten, die als Herstellungskosten des Umlaufvermögens zu aktivieren waren, entschieden, dass Mietzahlungen für gemietete Wirtschaftsgüter, die zu Herstellungskosten des Umlaufvermögens führen, nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG dem Gewinn hinzuzurechnen sind, wenn die Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens am Bilanzstichtag bereits veräußert worden sind. In diesem Fall haben die Mieten den Gewinn gemindert, so dass ihre Hinzurechnung gerechtfertigt ist. Auf eine vorherige Aktivierung bei den Herstellungskosten des Umlaufvermögens kommt es dann nicht an.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2019.03.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-03-05 |
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