Grundsätzlich zeichnet sich die mittelbare Täterschaft dadurch aus, dass die Tat durch einen nicht voll deliktisch handelnden Vordermann begangen und von einem überlegenen Hintermann beherrscht wird. Kompliziert ist diese Konstellation stets dann, wenn der Hintermann einem Irrtum unterliegt. Der Hintermann nimmt ein Strafbarkeitsmanko beim Vordermann an, welches zur mittelbaren Täterschaft führen würde, tatsächlich handelt der Vordermann jedoch vorsätzlich und jedenfalls rechtswidrig, so dass objektiv die Situation der Anstiftung gegeben ist. Wenn der mittelbare Täter irrig annimmt, der Tatmittler handele unvorsätzlich, sich der mittelbare Täter also über tatherrschaftsrelevante Umstände irrt, ist die Rechtsfolge seines Irrtums umstritten, da sich schwierige Abgrenzungsfragen im Hinblick auf versuchte bzw. vollendete Teilnahme und Anstiftung ergeben. Zu dieser Problematik hat sich das LG Stade in seinem nachfolgend dargestellten Urteil v. 12.12.2014 geäußert, was vom 3. Strafsenat des BGH nicht beanstandet wurde.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2019.03.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-03-05 |
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