Die vielschichtig möglichen steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen werden nach nationalem und internationalen Steuerrechtssystemen gemäß den allgemein gültigen Grundsätzen der Einkünfte-Erzielungsabsichten, der Zuflussprinzipien sowie der Beweislastregeln als Netto-Gewinne über die steuerlich zulässigerweise abziehbaren Werbungskosten hinaus charakterisiert (sog. Einnahmenüberschussrechnung, im Inland gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 2 sowie Satz 2 EStG). Sie gelten daher durchaus vergleichbar als typische Gewinneinkünfte. Entsprechend § 8 Abs. 1 des (deutschen) EStG gelten als diesbezügliche steuerpflichtige Geldzuflüsse alle Bezüge in Geld oder Geldeswert aus den verschiedenen, jeweils gesetzlich normierten Einkunftsarten, so eben auch aus bestehendem privatem Kapitalvermögen: Sie werden überdies auch als Nutzungserträge oder als Profit aus Wertveränderungen oder Derivaten bezeichnet.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2019.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-03-05 |
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