1. Werden nach der Bekanntgabe einer Erweiterung einer Betriebsprüfung auf einen Veranlagungszeitraum, für den Steuerfestsetzungen regulär kurz nach der Bekanntgabe verjähren, noch vor Ablauf der regulären Verjährungsfrist vom Finanzamt Unterlagen angefordert, kann davon auszugehen sein, dass hiermit die Prüfung begonnen hat. Folgt die tatsächliche Bekanntgabe der ergänzenden Prüfungsanordnung der Prüfungshandlung nach, kann dies unschädlich sein, wenn die Ergänzung der Prüfungsanordnung den Hinweis enthält, dass die Prüfung bereits begonnen hat oder der Prüfungsbeginn dem Steuerpflichtigen bei Bekanntgabe der Anordnung bekannt ist.
2. Die Angabe des voraussichtlichen Prüfungsbeginns – hier in der Erweiterung der Prüfungsanordnung – ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, der die Wirksamkeit der Erweiterung der Prüfungsanordnung nicht berührt.
(redaktionelle Leitsätze)
FG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2022 – 1 K 472/22 U
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2023.01.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-01-01 |
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