Die Evaluierung des Kassengesetzes muss die Tz. 1–3 AEAO zu 146 AO einbeziehen. Denn es spricht vieles dafür, dass sie § 146 AO normwidrig auslegen, so dass das Gesetz dadurch (teilweise) leerläuft. Obwohl sich bargeldintensive Betriebe wegen der relevanten Steuerausfälle als Prüfungsfeld aufdrängen, gibt es bisher keine Prüfungsfeststellungen des Bundesrechnungshofs. Das erstaunt angesichts der Bedeutung für das Steueraufkommen und der Behinderung der Wirtschaftlichkeit der Finanzverwaltung und der Finanzgerichte. Das sind elementare Arbeitsfelder des Bundesrechnungshofs. Fehlerhafte Rechtsgrundlagen erhöhen die Zahl der arbeitsaufwendigen Schätzungsfälle. Die Umsetzung der Gesetzeslage durch den AEAO soll nachfolgend darauf überprüft werden, ob er vollständig erklärte Besteuerungsgrundlagen verhindert. Anlass ist der Hinweis des BFH, dass die Finanzverwaltung die faktischen Vollzugsdefizite bei der offenen Ladenkasse verstärkt prüfen müsse.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2023.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-01-01 |
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