1. Transportleistungen zwischen medizinischen Leistungserbringern einerseits und Laboren andererseits (Bluttransporte und Gewebetransporte), die ein Verein erbingt, ohne dabei Vertragsverhältnisse mit den jeweiligen Patienten begründet zu haben, können als entgeltliche sonstige Leistungen i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 9 UStG im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 14 AO) erbracht werden, der als ein Zweckbetrieb i. S. d. § 66 AO die Voraussetzungen für eine Begünstigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG erfüllen kann.
2. Die auf die Linderung der Hilfsbedürftigkeit gerichteten Leistungen einer begünstigten Körperschaft kommen den hilfsbedürftigen Personen bereits dann „zugute“ (s. § 66 Abs. 3 AO), wenn die konkreten Leistungen bei der betroffenen Person – sei es auch ohne Vertragsverhältnis und ohne faktischen Kontakt zwischen Person und Leistungserbringer – ihren Niederschlag finden, weil sie notwendiger Bestandteil der erforderlichen Gesamtbehandlung sind.
3. Bei der Frage der Begünstigung solcher Leistungen ist somit nicht (mehr) danach zu differenzieren, ob die gewünschten Auswirkungen der Leistungen darauf beruhen, dass die Körperschaft im Rahmen eines direkten Vertragsverhältnisses („rechtlich unmittelbar“), im Rahmen eines direkten physischen Kontakts („faktisch unmittelbar“) oder letztlich nur im Rahmen eines mittelbaren Wirkungsverhältnisses zum Patienten tätig geworden ist.
(redaktionelle Leitsätze)
FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.06.2022 – 4 K 96/19
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2023.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-01-01 |
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