Die Förderung des Sports gehört zu den gemeinnützigen Zwecken des § 52 AO. Der Begriff des Sports i. S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO umfasst körperliche, über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivitäten, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem persönlichen Können zurechenbaren Kunstbewegungen gekennzeichnet sind und „in erster Linie der Gesundheitsförderung“ dienen.
Der Großteil der Sportler ist in Sportvereinen organisiert. Sportvereine sind i. d. R. gemeinnützige Körperschaften, die es durch sportliche Veranstaltungen aktiven Sportlern ermöglichen, Sport zu treiben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.10.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-10-04 |
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