Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich nicht abziehbar. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben i. S. des § 4 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen, wenn es sich um „typische Berufskleidung“ nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG handelt, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden kann.
(redaktioneller Leitsatz)
BFH, Urteil vom 16.03.2022 – VIII R 33/18
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.08.2018 – 3 K 3278/15
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.10.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-10-04 |
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