Nach § 152 Abs. 2 StPO ist das Finanzamt neben der Staatsanwaltschaft verpflichtet, wegen einer Steuerhinterziehung und anderer verfolgbarer Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Die Kenntnis der Verdachtsmomente i. S. v. § 152 StPO, die ein Einschreiten der Steuerfahndung zur Folge haben, ist für den Steuerberater unabdingbar. Steuerpflichtige machen von der Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige regelmäßig erst bei drohender Tatentdeckung Gebrauch. Dies trifft auf Unternehmen in gleicher Weise zu wie auf Privatpersonen. Auch wenn die Steuerfahndungsmaßnahmen den Steuerpflichtigen überraschen, so gibt es bei genauer Betrachtung sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für den Berater einen erkennbaren Anlass.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.10.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-10-04 |
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