Das Tatbestandsmerkmal „vororganschaftlich“ in § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG ist nur in zeitlicher, nicht auch in sachlicher Hinsicht zu verstehen; außerorganschaftlich verursachte Mehrabführungen in organschaftlicher Zeit sind nicht erfasst (entgegen Rn. Org. 33 des sog. Umwandlungssteuererlasses 2011, BMF-Schreiben v. 11.11.2011, BStBl. I 2011 S. 1314).
(redaktioneller Leitsatz)
BFH, Urteil vom 21.02.2022 – I R 51/19
Vorinstanz: FG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 10.09.2019 – 1 K 1418/18
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.10.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-10-04 |
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