1. Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen, soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind (Anschluss an BFH vom 31.08.2021 – VII B 69/21 (AdV)).
2. Aus unionsrechtlichen Grundsätzen (Äquivalenzpriinzip, Effizienzprinzip, Verhältnismäßigkeitsprinzip und Neutralitätsprinzip) folgen keine weitergehenden Zweifel an der gesetzlichen Höhe der Säumniszuschläge.
(redaktionelle Leitsätze)
BFH, Beschluss vom 23.05.2022 – V B 4/22 (AdV)
Vorinstanz: FG Münster, Beschluss vom 11.01.2022 – 12 V 1805/21
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.10.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-10-04 |
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