Zwar ist nunmehr hinreichend geklärt, wer zur Kontenabfrage befugt ist und welche Verdachtsgrade unter den § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO zu subsumieren sind, jedoch ist abschließend vor allem zu beantworten, unter Beachtung welcher Tatsachen oder Ermittlungsergebnisse eine Kontenabfrage nach §§ 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4b, 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO zulässig wird.
Da ab dem Anfangsverdacht die Kontenabfrage gem. § 24c Abs. 3. Nr. 2 KWG durchzuführen ist, ist die Kontenabfrage des § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4b AO nur bis zu diesem Zeitpunkt möglich. Zudem ist durch die in § 93 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b AO enthaltene Rechtsgrundverweisung eine Koppelung an den Anwendungsbereich des § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO vorgenommen, wodurch die Kontenabfrage erst ab dem Zeitpunkt der Vorermittlung möglich wird. Insgesamt ist damit der Zeitraum gemeint, in dem „noch keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit vorliegen, anderseits jedoch ein dahingehender Verdacht nach den gegebenen Umständen naheliegt“.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-01-07 |
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