Bei der Einkommensermittlung sind nur solche Einkünfte anzusetzen, die unter die Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG fallen. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, selbst wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben.
Dies gilt grundsätzlich auch bei der Vermietung einer Ferienwohnung an wechselnde Feriengäste. Soweit jedoch die Vermietung die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen erheblich, d. h. mindestens um 25 % unterschreitet, ist die Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen anhand einer Prognose zu überprüfen. Streitig ist jedoch, wie der Vergleichsmaßstab für die ortsübliche Vermietungszeit bei einer ausschließlichen Vermietung an wechselnde Feriengäste zu ermitteln ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2020.11.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-11-05 |
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