Ein Abrechnungsdokument ist keine Rechnung und kann deshalb auch nicht mit der Folge einer Ausübungsvoraussetzung für den Vorsteuerabzug rückwirkend berichtigt werden, wenn es wegen ganz allgemein gehaltener Angaben (hier „Produktverkäufe“) nicht möglich ist, die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen.
(redaktioneller Leitsatz)
BFH-Urteil vom 12. März 2020 – V R 48/17
UStG 2005 § 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Satz 2; UStDV § 31 Abs. 5; Richtlinie 77/388/EWG Art. 18 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2020.11.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-11-05 |
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