Soweit die Zuwendung von Vorteilen sowie die damit zusammenhängenden Aufwendungen als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG den Gewinn nicht mindern dürfen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, muss auch der subjektive Tatbestand des Strafgesetzes erfüllt sein. (redaktioneller Leitsatz)
BFH-Urteil vom 15. April 2021 – IV R 25/18 Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 13. Juni 2018 – 11 K 11054/16
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.12.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-12-10 |
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