Nach § 19 Abs. 1 UStG ist die Steuer, die ein im Inland ansässiger Kleinunternehmer für seine steuerpflichtigen Umsätze schuldet, nach den im Gesetz bestimmten Voraussetzungen nicht zu erheben. Die Regelung in § 19 Abs. 1 UStG dient der Verwaltungsvereinfachung und ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Über die Anzahl der Kleinunternehmen in Deutschland lagen der Bundesregierung in 2019 keine Daten vor, da Kleinunternehmen in der Umsatzsteuerstatistik nicht als Einzelmerkmal ausgewiesen werden. Auch zur Höhe der Steuermindereinnahmen durch die bestehende Kleinunternehmerregelung lagen der Bundesregierung in 2019 keine Erkenntnisse vor. Eine missbräuchliche Anwendung dieser Regelung ist im Einzelfall nicht auszuschließen; Schätzungen über Steuerausfälle hierdurch liegen der Bundesregierung jedoch nicht vor.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.12.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-12-10 |
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