Der Anwendung von § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG steht nicht entgegen, dass neben dem Unternehmer oder der juristischen Person eine weitere Person Empfänger der Leistung ist, wenn der Unternehmer (oder die ihm gleichgestellte juristische Person) Schuldner des vollen Entgeltbetrages ist und der weitere Leistungsempfänger nicht zum Kreis der in § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG genannten Steuerschuldner gehört.
(redaktioneller Leitsatz)
BFH, Urteil vom 10. Dezember 2020 – V R 7/20
Vorinstanz: Finanzgericht München, Urteil vom 29. Januar 2020 – 3 K 1818/18
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.11.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-11-04 |
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