Bereits in StBp 2019, 277 wurde im Zuge der Darstellung der Haftung nach zivilrechtlichen Normen ausgeführt, inwiefern Erben aufgrund Vorschriften des BGB bzw. HGB für Steuerschulden des Erblassers einzustehen haben. Hiervon ist die Haftung nach § 20 ErbStG zu unterscheiden, die nur eine Einstandspflicht für Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer und keine anderen Steuerarten im Unterschied zu den bereits dargelegten Regelungen begründet. Da auch Personen außerhalb der Stellung als Erbe solchermaßen für die Erbschaftsteuer herangezogen werden können, etwa Versicherungsunternehmen oder Kreditinstitute, birgt diese Haftung erhebliches Gefahrenpotential. Zudem enthält § 20 Abs. 3 ErbStG eine dingliche Haftung des ungeteilten Nachlasses. Die Betriebsprüfungsstellen sind gehalten, an die Erbschaftsteuerstellen erbschaft- und schenkungsteuerrelevante Sachverhalte mittels Kontrollmitteilungen zu melden. Somit ist es auch von Wichtigkeit, Sachverhalte, die auf eine diesbezügliche Haftung hindeuten, dort bekannt zu machen bzw. aufgrund des Einblicks in die relevanten Vermögensverhältnisse bei einer Betriebsprüfung auch Haftungsgegenstände zu benennen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.10.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-10-05 |
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