1. § 5b Abs. 1 EStG ist verfassungsgemäß.
2. Eine „unbillige Härte“ i. S. des § 5b Abs. 2 EStG liegt nicht bereits deshalb vor, weil die Einkünfte des bilanzierenden Steuerpflichtigen im Wirtschaftsjahr gering oder negativ sind Vielmehr ist zu beurteilen, ob angesichts des Umfangs der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung die vom Steuerpflichtigen zu tragenden Kosten unverhältnismäßig sind Nur wenn dies der Fall ist, liegt ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand i. S. des § 150 Abs. 8 Satz 2 1. Halbsatz AO vor.
3. Ein finanzieller Aufwand in Höhe von 40,54 EUR für die durch § 5b Abs. 1 EStG vorgeschriebene elektronische Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz ist auch für einen „Kleinstbetrieb“ nicht (wirtschaftlich) unzumutbar.
(redaktionelle Leitsätze)
BFH-Urteil vom 21. April 2021 – XI R 29/20
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 9. September 2020 – 3 K 6/20
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2021.10.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-10-05 |
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