1. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen kann auch dann vorliegen, wenn mit dem erworbenen Unternehmen noch keine Ausgangsumsätze erzielt wurden (EuGH vom 29.04.2004 – C- 137/02, Faxworld), wenn der Erwerber das übertragene Unternehmen fortführt.
2. Bei der Geschäftsveräußerung im Ganzen muss nach einer Gesamtwürdigung eine ausreichende Ähnlichkeit zwischen dem Unternehmen des Veräußerers und des Erwerbers bestehen. Der ursprüngliche Kern oder der Geschäftszweck des Unternehmens müssen bestehen bleiben, so dass der Erwerber das Unternehmen nicht so verändern darf, dass ein Unternehmen anderer Art vorliegt.
(redaktionelle Orientierungssätze)
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.03.2024 – 7 K 7083/23
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2024.08.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-08-02 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.