Der Gesetzgeber hat aufgrund des Beschlusses BVerfG vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 – § 233a AO i.V.m. § 238 AO geändert und wiederum einen Festzinssatz eingeführt. Dieser Zinssatz ist schon heute nicht mehr aktuell. Die spätestens alle zwei Jahre vorzunehmende Evaluierung führt nur zu unnötigem Gesetzgebungsaktionismus. Der Beitrag plädiert im Anschluss an Zühlke, StBp 1996, 125 und Zühlke, StBp 2018, 359 für einen variablen Zinssatz. Ein solcher wäre die zutreffende Lösung und sollte nach Auffassung des Autors baldmöglichst gesetzlich geregelt werden.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2024.08.06 | 
| Lizenz: | ESV-Lizenz | 
| ISSN: | 1868-789X | 
| Ausgabe / Jahr: | 8 / 2024 | 
| Veröffentlicht: | 2024-08-02 | 
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