1. Vollzugszeitpunkt der Zuwendung eines Anteils an einer Personengesellschaft ist der Zeitpunkt des zivilrechtlich wirksamen Übergangs des Mitgliedschaftsrechts (vgl. BFH vom 01.09.2021 – II R 8/19).
2. Im Falle, dass der Steuerpflichtige in seiner Schenkungsteuererklärung wirksam und unwiderruflich zur Optionsverschonung für auf ihn schenkweise übertragene Anteile an einer Personengesellschaft nach § 13a Abs. 10 ErbStG optiert hat, kann die Regelverschonung nach § 13a Abs. 1 bis 9 ErbStG – auch bei tatsächlichem Nichtvorliegen der Anforderungen an die optionale Vollverschonung – nicht gewährt werden.
3. Hat der Schenker im Hinblick auf die Planung zukünftiger Erwerbsvorgänge ein rechtlich erhebliches Interesse daran zu wissen, ob und in welchem Umfang diese spezielle Steuerbegünstigung für den vorliegenden Erwerb greift, ist die Klage gegen einen sogenannten Nullbescheid zulässig.
(redaktionelle Orientierungssätze)
Finanzgericht Münster, Urt. v. 27.10.2022 – 3 K 3624/20 Erb
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2024.08.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-08-02 |
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