Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit bemisst sich nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt, auch wenn für die zuschlagsbewehrte Tätigkeit kein Anspruch auf Grundlohn besteht.
(redaktioneller Orientierungssatz)
BFH, Urt. v. 11.04.2024 – VI R 1/22
Vorinstanz: FG Niedersachsen, Urt. v. 15.12.2021 – 14 K 268/18
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2024.08.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-08-02 |
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