DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2025.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-09-03 |
Der Beitrag behandelt schwerpunktmäßig den Sinn und Zweck sowie die Durchführung von Sensitivitätsanalysen bei Schätzungen.
Der Beitrag erörtert ausgewählte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens in der Schweiz unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Schweizer Bundesgerichts. Der zweite Teil behandelt die Definition der Betriebsstätte im Schweizer Bundesrecht und das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung.
Der europäische Gerichtshof hat in einem Vorabentscheidungsverfahren das schwedische Umsatzsteuerrecht gerügt, das einen Übergang der Pflicht zur Vorsteuerberichtigung auf den Erwerber einer Immobilie vorsieht. Der Beitrag analysiert das Urteil, zumal die schwedischen Rechtsgrundlagen dem deutschen Recht verblüffend ähnlich sind.
Zur Sicherstellung des in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten erfassungsrechtlichen Gebots der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bedienen sich die Finanzbehörden u. a. des Instruments der Außenprüfung, der u. a. steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. des § 1 Abs. 1 und § 2 KStG unterliegen.
Der erste Teil dieses Aufsatzes behandelt die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützige Einrichtungen einer Besteuerung unterliegen können.
Eine Außenprüfung ist unabhängig davon zulässig, ob eine Steuer bereits festgesetzt, ob der Steuerbescheid endgültig, vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist. Sie kann zur Ermittlung der Steuerschuld sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach durchgeführt werden. Der gesamte für die Entstehung und Ausgestaltung eines Steueranspruchs erhebliche Sachverhalt kann Prüfungsgegenstand sein. Dies gilt auch, wenn der Steueranspruch möglicherweise verjährt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden kann.
BFH, Beschluss vom 11.12.2024 – XI R 1/22
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 06.12.2021 – 6 K 2185/20
BFH, Beschluss vom 25.09.2024 – XI R 19/22
Vorinstanz: FG Niedersachsen, Urt. v. 07.10.2021 – 10 K 88/18
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.