| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-789X |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-05-04 |
Ausgehend von den neuen „Ergänzenden Angaben“ in Einkommensteuer und Umsatzsteuer entwickelt der zweiteilige Beitrag ein steuerartenübergreifendes, verfahrenssensibles Modell qualifizierter Zusatzkommunikation. Teil I zeigt, warum strukturierte Zusatzangaben nicht nur Formulartechnik, sondern ein Instrument außenprüfungsrelevanter Verfahrenskommunikation sind.
§ 162 AO zieht mit dem Tatbestandsmerkmal „soweit“ eine klare, justiziable Grenze: Geschätzt werden dürfen ausschließlich diejenigen Besteuerungsgrundlagen, die tatsächlich nicht ermittelbar sind. Maßgeblich ist hiernach der „Ursachenzusammenhang zwischen Mangel und Methode“.
Industrie und Handel stehen aktuell unter enormem wirtschaftlichen Druck. Die beschlossenen oder in Aussicht gestellten Maßnahmen reichen nicht aus.
Die Umsatzsteuer gehört mit einem Anteil von 31,7 % (2024) zu den größten Einnahmequellen der öffentlichen Haushalte. Sie ist Gegenstand fast jeder Außenprüfung im Zusammenhang mit Ausgangsund Eingangsleistungen.
Nach der Entscheidung des EuGH zur Nichtanwendbarkeit des § 14c UStG in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger Privatperson ist, hat der BFH die Frage der fehlenden Steuergefährdung auf weitere Fälle des § 14c UStG übertragen, insbesondere auf Fälle, in denen in einer Schlussrechnung die erhaltenen Abschlagzahlungen nicht ordnungsgemäß abgesetzt wurden.
Neben der Gesetzgebung sorgt die Rechtsprechung für eine stetige Weiterentwicklung der steuerlichen Rahmenbedingungen. Auch aus steuerlichen Betriebsprüfungen erwachsen regelmäßig wegweisende Urteile des BFH zu grunderwerbsteuerlichen Fragenstellungen.
BFH, Urt. v. 08.07.2025 – XI R 7/23
Vorinstanz: FG Hamburg, Urt. v. 16.02.2023 – 6 K 86/22
BFH, Urt. v. 30.04.2025 – XI R 25/24
Vorinstanz: FG Hessen, Urt. v. 11.06.2024 – 6 K 448/21
FG Hamburg, Urt. v. 13.11.2024 – 3 K 111/21
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