§ 162 AO zieht mit dem Tatbestandsmerkmal „soweit“ eine klare, justiziable Grenze: Geschätzt werden dürfen ausschließlich diejenigen Besteuerungsgrundlagen, die tatsächlich nicht ermittelbar sind. Maßgeblich ist hiernach der „Ursachenzusammenhang zwischen Mangel und Methode“. Die Rechtsprechung des BFH, die die Anwendung der jeweils genauesten Schätzungsmethode verlangt, lässt dogmatisch keinen Zweifel, dass pauschale Vollschätzungsmethoden hierzu in offenem Spannungsverhältnis stehen.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2026.05.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-789X |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-05-04 |
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