Einige Entscheidungen des Bundesfinanzhofs unterscheiden bei Rückstellungen für Steuernachzahlungen zwischen „schlichten“ Steuernachzahlungen und der Nachzahlung hinterzogener Steuern, die Finanzverwaltung schloss sich dem an. Der nachfolgende Beitrag spricht sich gegen eine solche schematische Unterscheidung und für eine stärker einzelfallbezogene Sichtweise aus.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2019.06.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-06-07 |
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