1. Einen abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruch schuldet derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die zurückverlangte Zahlung geleistet wurde. Dies ist in der Regel derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre – vermeintliche oder tatsächlich bestehende – abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen wollte.
2. Auch nach Insolvenzeröffnung bleibt der Schuldner nach materiellem Steuerrecht Einkommensteuerpflichtiger und -schuldner.
3. Ein Insolvenzverwalter, der im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 InsO) eine zur Insolvenzmasse geschuldete Steuererstattung entgegennimmt, ist jedenfalls dann nicht Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 AO, wenn er die Erstattung der Masse zuführt. Das gilt auch dann, wenn die Erstattung auf ein „Insolvenzanderkonto“ geleistet worden ist.
(redaktionelle Orientierungssätze)
BFH, Urt. v. 28.01.2026 – X R 3/23
Vorinstanz: FG Münster, Urt. v. 27.04.2021 – 12 K 1505/19 AO
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2026.08.11 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-789X |
| Ausgabe / Jahr: | 8 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-08-03 |
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