Schuldner bei Rückforderung einer auf ein Insolvenzanderkonto eingegangenen Zahlung
1. Einen abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruch schuldet derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die zurückverlangte Zahlung geleistet wurde. Dies ist in der Regel derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre – vermeintliche oder tatsächlich bestehende – abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen wollte.
2. Auch nach Insolvenzeröffnung bleibt der Schuldner nach materiellem Steuerrecht Einkommensteuerpflichtiger und -schuldner.
3. Ein Insolvenzverwalter, der im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 InsO) eine zur Insolvenzmasse geschuldete Steuererstattung entgegennimmt, ist jedenfalls dann nicht Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 AO, wenn er die Erstattung der Masse zuführt. Das gilt auch dann, wenn die Erstattung auf ein „Insolvenzanderkonto“ geleistet worden ist.
(redaktionelle Orientierungssätze)
BFH, Urt. v. 28.01.2026 – X R 3/23
Vorinstanz: FG Münster, Urt. v. 27.04.2021 – 12 K 1505/19 AO
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2026.08.11 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-789X |
| Ausgabe / Jahr: | 8 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-08-03 |