Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt arbeitstäglich zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) ab. Legt ein Arbeitnehmer nur einen Weg zurück, so ist nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen.
(redaktioneller Leitsatz)
BFH-Urteil vom 12. Februar 2020 – VI R 42/17
(Vorinstanz FG Münster, Urteil vom 14. Juli 2017 – 6 K 3009/15 E)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2020.08.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-08-04 |
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