Ein Zustellungsempfänger kann sich bei der Abgabe eines Empfangsbekenntnisses vertreten lassen. Von einer entsprechenden Bevollmächtigung eines Sekretariatsmitarbeiters, Zustellungen anzunehmen, ist auszugehen, wenn über einen bloßen Vorbereitungsakt hinaus eine inhaltliche Bearbeitung des Dokuments durch diesen erfolgt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn durch diesen eine Erfassung der Zustellung im Posteingangsbuch sowie eine Ermittlung und Erfassung der Rechtmittelfrist im Fristenbuch erfolgt.
(redaktioneller Orientierungssatz)
FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.01.2025 – 6 K 6131/24
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2025.10.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-10-06 |
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