Auch bei einer Zusammenfassung von mehr als zwei Betrieben gewerblicher Art müssen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KStG jeweils zwischen allen Betrieben gewerblicher Art, die zusammengefasst werden sollen, einzeln vorliegen.
(redaktioneller Leitsatz)
BFH, Urt. v. 28.08.2024 – V R 43/21
Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 17.06.2021 – 1 K 115/17
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2025.05.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-05-05 |
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