Ehegatten und Lebenspartner können gem. § 26 Abs. 1 EStG zwischen einer Einzelveranlagung gem. § 26a EStG und einer Zusammenveranlagung gem. § 26b EStG wählen, wenn beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, sie nicht dauernd getrennt leben und bei ihnen die vorstehend genannten Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind. Ehegatten und Lebenspartner werden gem. § 26 Abs. 2 EStG einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten oder Lebenspartner die Einzelveranlagung wählt und zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner die Zusammenveranlagung wählen. Die Wahl wird gem. § 26 Abs. 2 Satz 3 EStG für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen. In der Regel sind die Angaben der Ehegatten oder Lebenspartner, sie lebten nicht dauernd getrennt, anzuerkennen, es sei denn, dass die äußeren Umstände das Bestehen einer ehelichen oder lebenspartnerschaftlichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft fraglich erscheinen lassen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2017.12.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-12-04 |
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