Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt, wer ein Grundstück gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung des Grundstücks einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH können bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Aufwendungen nur dann als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abgezogen werden, wenn (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit (Einnahmen aus) einer Vermietung bzw. Verpachtung besteht und diese (subjektiv) zur Förderung der Nutzungsüberlassung getätigt werden. Sind Aufwendungen aber nicht (allein) durch die Einnahmeerzielung (§ 21 Abs. 1 EStG), sondern auch, und zwar nicht unerheblich, durch die private Lebensführung (vgl. § 12 Nr. 1 EStG) bzw. andere außersteuerliche Aspekte veranlasst, können sie nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Deshalb können während der Zeit der Selbstnutzung getätigte Erhaltungsaufwendungen, die im Hinblick auf eine zeitnahe (und später sogar tatsächlich durchgeführte) Fremdvermietung erfolgen, keine vorweggenommenen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2012.08.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-08-01 |
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