147 Abs. 6 AO schreibt vor, dass die Finanzbehrden im Rahmen einer Auenprfung das Recht haben, Einsicht in die gespeicherten, steuerrelevanten Daten des Steuerpflichtigen zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prfung der Unterlagen zu nutzen, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind ( 147 Abs. 1 AO). Dieser Datenzugriff setzt die Existenz gespeicherter Daten voraus. Whrend die AO nur den Begriff der Aufbewahrung verwendet, sprechen die GoBS von Archivierung, wenn es um die Speicherung digitaler Dokumente auf digitalen Datentrgern zur Erfllung der Aufbewahrungspflicht geht. In diesem Sinne wird nachfolgend der Begriff Archivierung verwendet. 147 Abs. 1 AO regelt hinsichtlich der Aufbewahrungspflicht konkrete Unterlagen in den Ziffern 1 bis 4a). Daneben enthlt 147 Abs. 1 AO aber eine Ziffer 5, die die Aufbewahrungspflicht auch auf sonstige Unterlagen, soweit sie fr die Besteuerung von Bedeutung sind erstreckt. Diese Generalklausel hat bei Anwendern und Nutzern von Warenwirtschaftssystemen (nachfolgend: WWS) zu Rechtsunsicherheit gefhrt, weil eine nhere Konkretisierung fehlt, welche Unterlagen fr die Besteuerung von Bedeutung, welche Daten also zu archivieren sind.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2011.11.02 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-789X |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2011 |
| Veröffentlicht: | 2011-11-10 |
Seiten 305 - 312
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