Die bloße Heranziehung des tatbezogenen Umsatzes zur Ermittlung der Höhe einer am maßgeblichen Bilanzstichtag angedrohten und nachfolgend auch festgesetzten Kartellgeldbuße bewirkt keine Abschöpfung des unrechtmäßig erlangten wirtschaftlichen Vorteils i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG.
(redaktioneller Leitsatz)
BFH-Urteil vom 22. Mai 2019 – XI R 40/17
Vorinstanz: FG Köln vom 24. November 2016 – 10 K 659/16
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2019.12.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-12-04 |
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