Auf der Grundlage des Zollkodex (ZK) und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften erhebt die Zollverwaltung gemeinschaftliche Einfuhrabgaben. Einfuhrabgaben sind gemäß Art. 4 Nr. 10 ZK insbesondere die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaft. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben für eine Ware wird als Zollschuld bezeichnet. National fallen unter den Begriff der Einfuhrabgaben gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 Zollverwaltungsgesetz auch die Einfuhrumsatzsteuer und andere für eingeführte Waren zu entrichtende Verbrauchsteuern. Im Jahr 2003 hat die deutsche Zollverwaltung neben 2,8 Mrd. Euro Zoll 33,8 Mrd. Euro Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Die gewerblichen Einfuhren stellen dabei den Schwerpunkt der Zollabfertigung dar.
Vor dem Hintergrund der Globalisierung und Internationalisierung der Unternehmensstrukturen stellt die Einfuhr aus Drittländern in der Praxis keine Besonderheit mehr dar. Die Einfuhren aus Drittländern sind von dem Jahr 2002 auf das Jahr 2003 um rd. 11 % angestiegen. Auch nach dem Beitritt von 10 weiteren Ländern zur Europäischen Union am 1.5.2004 werden die Einfuhren aus Drittländern zahlen- und wertmäßig steigen. Für die Verwaltung der Einfuhrumsatzsteuer ist die Zollverwaltung des Bundes zuständig, d. h. sie setzt die Einfuhrumsatzsteuer fest. Die Verwaltung der Umsatzsteuer obliegt dagegen den Steuerverwaltungen der Bundesländer. Im Rahmen der Verwaltung der Umsatzsteuer sind sie z. B. für den Abzug der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände als Vorsteuer gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 2 UStG 1999 zuständig, die für das Unternehmen des Einfuhrumsatzsteuerschuldners eingeführt worden sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2004.12.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2004 |
Veröffentlicht: | 2004-12-01 |
Seiten 363 - 367
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