Eine Besonderheit ergibt sich aus einer weiteren Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Dabei hatte der BFH darüber zu befinden, wie sich eine rückwirkende Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung auf den Zeitpunkt eines Vorsteuerabzugs auswirkt. Für das Streitjahr hatte der Unternehmer zunächst für den Rückkauf von gebrauchten Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit gegenüber den Automatenaufstellern Gutschriften erteilt und aus diesen den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen. Zwischenzeitlich hatte aber der EuGH mit Urteilen vom 17.2.2005 und nachfolgend der BFH mit Urteilen vom 12.5.2005 und 19.5.2005 entschieden, dass der Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nach § 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 1 UStG steuerbefreite Leistungen darstelle. Somit seien die Rücklieferungen der Geldspielgeräte als nach § 4 Nr. 28 UStG steuerbefreite Hilfsumsätze anzusehen, mit der Folge, dass ein gesonderter Ausweis der Umsatzteuer in den Gutschriften und damit ein Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger nicht zulässig war.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2014.12.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-11-27 |
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